2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 16 - von Fr. 232.00, gesamthaft Fr. 1'432.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) die Oberstaatsanwaltschaft Rechtsmittelbelehrung