III. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG i.V.m. § 102 Abs. 5 SMV). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG § 102 Abs. 5 SMV). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 102 Abs. 5 SMV). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.