Der Beschwerdeführer befindet sich zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich alle auszuschaffenden Tamilen der zweiten Generation befinden. Eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers, welche im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage, den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung gebieten würde, ist aufgrund der Akten und den vorstehenden Erwägungen nicht gegeben.