steht dem Vollzug nicht in genereller Weise entgegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3057/2020 vom 12. Juli 2023, Erw. 10.3.1). Die Situation des Beschwerdeführers erscheint in dieser Hinsicht insofern günstig, als seine Familie und seine Ehefrau in der Schweiz leben und ihn in einer Notlage finanziell unterstützen könnten.