II/2.1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine konkrete Gefährdung aber nicht bereits deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014, Erw. 7.6). Auch die gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka - 15 -