Über die Zumutbarkeit hat das Obergericht des Kantons Aargau als die Landesverweisung anordnendes Strafgericht bereits (rechtskräftig) entschieden (vgl. MI-act. 371 ff.). Im Vollzugsverfahren ist der Vollzug nur noch im Rahmen von Art. 66d StGB zu überprüfen. Die Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Aufschub des Vollzugs sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2021 vom 8. September 2021, Erw. 4.6; vgl. auch vorne Erw. II/2.1.3).