3.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter dem Titel "Sozioökonomische Lebensbedingungen" sinngemäss geltend macht, ihm drohten bei einer Rückkehr aufgrund seines "besonderen Profils" (Ausländer der zweiten Generation, fehlendes Beziehungsnetz in Sri Lanka, angeschlagener Gesundheitszustand sowie fehlende Berufsausbildung) Isolation, medizinische Unterversorgung, Armut und Obdachlosigkeit, wendet er sich erneut gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Über die Zumutbarkeit hat das Obergericht des Kantons Aargau als die Landesverweisung anordnendes Strafgericht bereits (rechtskräftig) entschieden (vgl. MI-act.