19) nichts zu ändern. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat allenfalls nicht die gleiche ärztliche bzw. psychologische Betreuung zur Verfügung stehen wird wie in der Schweiz, führt unter Berücksichtigung der eingangs dargelegten Rechtsprechung und angesichts der diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis zu begründen vermag.