Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem Zuweisungsschreiben des Ärztezentrums Limmatfeld vom 3. November 2022 noch aus dem psychologischen Bericht der PDAG vom 29. März 2023 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Probleme auf Medikamente angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund und angesichts der gestellten Diagnosen (mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf Angststörung) erscheint der Vollzug entgegen den Ausführungen in der Beschwerde als zumutbar. So ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass - 14 -