Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche medizinische Notlage. Dies gilt umso mehr, als im Beschwerdeverfahren weder Angaben zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands gemacht noch – zur allfälligen Untermauerung eines solchen – entsprechende ärztliche Berichte oder Atteste vorgelegt wurden. Nachdem seit dem ärztlichen Bericht der PDAG vom 29. März 2023 keine derartigen Unterlagen mehr eingingen, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verschlechtert hat.