Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Risikofaktoren vorliegen und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er im Falle des Vollzugs der Landesverweisung menschenrechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.