Es sei festgestellt worden, dass er sich an Aktivitäten beteiligt habe, die die Sicherheit des Landes bedrohten. Es sei bekannt geworden, dass er in der Schweiz an Protesten gegen die Regierung Sri Lankas teilgenommen habe. Bei einem Besuch in Sri Lanka, würde er daher festgenommen und es würden Massnahmen gemäss dem Antiterrorgesetz ergriffen (MIact. 475 f.). Der Inhalt dieses Dokuments wird durch ein englischsprachiges Schreiben des sri-lankischen Anwalts des Beschwerdeführers, ebenfalls datierend vom 4. Februar 2016, bestätigt (MI-act. 484). - 12 -