3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil aus dem Jahr 2016 zum Schluss, es bestehe keine generelle Gefahr für Rückkehrende tamilischer Ethnie, Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren können beispielsweise eine tatsächliche oder vermeintliche, gegenwärtige oder frühere Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen oder ein Eintrag in einer sog. "Stop-List" sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Erw. 8.5; zitiert in: Urteil des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023, Erw. 2.6.1 mit Hinweis).