3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) – mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – keine Anwendung findet. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten obligatorischen Landesverweisung allenfalls andere zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) entgegenstehen. - 11 -