1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des menschenrechtlichen Non- Refoulement-Gebots bzw. eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105). Er macht im Wesentlichen geltend, er erfülle verschiedene der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren, die in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben seien. Zwar sei er selbst nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen.