1.2. Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid auf die eingeholte Einschätzung des SEM vom 1. Februar 2023 und hält zusammenfassend fest, mit dem SEM sei davon auszugehen, dass – mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) nicht tangiert sei und auch sonst keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erkennbar seien. An dieser Einschätzung vermöge auch das im Anschluss an die Stellungnahme des SEM vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern.