II. 1. 1.1. Vorliegend ist umstritten, ob der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer mit Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juli 2022 angeordneten Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB) gestützt auf Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben ist.