1.2. Im Kanton Aargau ist das MIKA zuständig für den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung, d.h. für die Anordnung einer Ausreisefrist sowie für den allfälligen zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung, d.h. für die Ausschaffung. Zudem ist das MIKA zuständig für den Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (§ 89 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (SMV; SAR 253.112). Verfügungen über den Aufschub der Landesverweisung werden durch den Rechtsdienst des -6-