5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Zur Zuständigkeit des MIKA betreffend Vollzug der obligatorischen Landesverweisung und Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung und zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden dagegen ist Nachfolgendes festzuhalten (im Ergebnis gleich, jedoch mit anderer Begründung: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.398 vom 10. Januar 2022 und WBE.2021.351 vom 31. Januar 2022).