4. Die nachträglich mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2023 ins Verfahren einbezogene Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Oberstaatsanwaltschaft) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie insbesondere auf die Stellungnahme des SEM zur Gefährdungslage in Sri Lanka (act. 52 ff.). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz am 6. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 55 f.). Weitere Stellungnahmen gingen keine ein.