1. Die Verfügung vom 14. Juni 2023 (V.2022.004) sei aufzuheben und vom Vollzug der Landesverweisung sei abzusehen bzw. dieser sei auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Staats. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.