1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung wird nicht aufgeschoben und auf den weiteren Antrag wird nicht eingetreten. 2. A._____ hat die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu verlassen. Leistet er dieser Aufforderung keine Folge, kann die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden. C. 1. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.):