4. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 ersuchte die Vorinstanz das Staatssekretariat für Migration (SEM) um eine fachliche Einschätzung, ob der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Falle des Beschwerdeführers gegen das flüchtlingsrechtliche und/oder menschenrechtliche Rückschiebungsverbot verstossen würde (MI-act. 486 f.). Das SEM nahm mit Schreiben vom 16. Februar 2023 aufforderungsgemäss Stellung (MIact. 493 ff.). B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 500 ff.) erliess die Vorinstanz am 14. Juni 2023 folgende Verfügung (act. 1 ff.):