3. Mit selbst verfasstem Schreiben vom 29. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (MI-act. 442 f.). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2022 nahm er erneut Stellung zum Schreiben des MIKA, Sektion Asyl und Rückkehr, vom 16. September 2022 und beantragte, es sei auf den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung zu verzichten und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen (MI-act. 447 ff.). -4-