2. Nachdem das Strafurteil vom 4. Juli 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war (MI-act. 438), teilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), Sektion Asyl und Rückkehr, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2022 mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung seit dem 4. Juli 2022 von Gesetzes wegen erloschen sei und er die Schweiz verlassen müsse. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Geltendmachung allfälliger Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB, die gegen den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung sprechen, gewährt (MI-act. 439 f.).