wies es den Beschwerdeführer unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für sieben Jahre des Landes (MI-act. 359 ff.). 1.5. Am 28. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges per 28. Juli 2022 aus der Haft entlassen (MIact. 434 f.; 400).