Es bestätigte den Schuldspruch wegen Raubes und verurteilte den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der übrigen, unangefochten gebliebenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00. Weiter verwies es ihn, wie bereits die erste Instanz, für sieben Jahre des Landes sowie des gesamten Schengenraumes. Eine durch den Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 teilweise gut, hob das Urteil -3-