1.3. Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Oktober 2020 der versuchten schweren Körperverletzung – anstelle der qualifizierten einfachen Körperverletzung – schuldig. Es bestätigte den Schuldspruch wegen Raubes und verurteilte den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der übrigen, unangefochten gebliebenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00. Weiter verwies es ihn, wie bereits die erste Instanz, für sieben Jahre des Landes sowie des gesamten Schengenraumes.