Von den weiteren Vorwürfen der Schändung sowie der versuchten schweren Körperverletzung wurde er freigesprochen. Die von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. August 2016 bedingt ausgesprochenen Strafen wurden widerrufen und der Beschwerdeführer wurde unter Einbezug dieses Widerrufs als Gesamtstrafe zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Zudem ordnete das Bezirksgericht gestützt auf Art. 66a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;