Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.249 / ew / sp ZEMIS [***]; (V.2022.004) Art. 95 Urteil vom 11. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Sri Lanka führer vertreten durch Dr. iur. Kenad Melunovic, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollzug der obligatorischen Landesverweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. Juni 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er ist in der Schweiz geboren und wurde nach der Geburt in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern miteinbezogen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 f., 496). Am 27. August 1998 erhielt er eine Aufenthaltsbe- willigung, welche letztmals bis zum 31. August 2019 verlängert worden war (MI-act. 4, 301). 1.2. Mit Urteil vom 10. April 2019 sprach das Bezirksgericht Aarau, Strafgericht, den Beschwerdeführer des Raubs, der einfachen Körperverletzung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz sowie der versuchten Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Von den weiteren Vorwürfen der Schändung sowie der ver- suchten schweren Körperverletzung wurde er freigesprochen. Die von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. August 2016 bedingt aus- gesprochenen Strafen wurden widerrufen und der Beschwerdeführer wurde unter Einbezug dieses Widerrufs als Gesamtstrafe zu einer unbe- dingten dreijährigen Freiheitsstrafe, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Zu- dem ordnete das Bezirksgericht gestützt auf Art. 66a Abs. 1 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) die Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren sowie die Ausschrei- bung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) an (MI- act. 306 ff.). 1.3. Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Oktober 2020 der versuchten schweren Körperverletzung – anstelle der qualifizierten ein- fachen Körperverletzung – schuldig. Es bestätigte den Schuldspruch wegen Raubes und verurteilte den Beschwerdeführer unter Berücksichti- gung der übrigen, unangefochten gebliebenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00. Weiter ver- wies es ihn, wie bereits die erste Instanz, für sieben Jahre des Landes so- wie des gesamten Schengenraumes. Eine durch den Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 teilweise gut, hob das Urteil -3- des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. 1.4. Mit Urteil vom 4. Juli 2022 fällte das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, einen neuen Entscheid und stellte unter anderem fest, dass der Freispruch vom Vorwurf der Schändung sowie die Schuldsprüche wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und versuchter Hinderung einer Amts- handlung in Rechtskraft erwachsen sind. Es sprach den Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00. Weiter ver- wies es den Beschwerdeführer unter Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) für sieben Jahre des Landes (MI-act. 359 ff.). 1.5. Am 28. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Frei- heitsstrafe unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges per 28. Juli 2022 aus der Haft entlassen (MI- act. 434 f.; 400). 2. Nachdem das Strafurteil vom 4. Juli 2022 unangefochten in Rechtskraft er- wachsen war (MI-act. 438), teilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), Sektion Asyl und Rückkehr, dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 16. September 2022 mit, dass seine Aufenthaltsbe- willigung seit dem 4. Juli 2022 von Gesetzes wegen erloschen sei und er die Schweiz verlassen müsse. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Geltendmachung allfälliger Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB, die gegen den Vollzug der obligatorischen Landesverwei- sung sprechen, gewährt (MI-act. 439 f.). 3. Mit selbst verfasstem Schreiben vom 29. September 2022 ersuchte der Be- schwerdeführer den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (MI-act. 442 f.). Mit Ein- gabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2022 nahm er erneut Stellung zum Schreiben des MIKA, Sektion Asyl und Rückkehr, vom 16. September 2022 und beantragte, es sei auf den Vollzug der obliga- torischen Landesverweisung zu verzichten und ihm die Aufenthalts- bewilligung zu belassen (MI-act. 447 ff.). -4- 4. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 ersuchte die Vorinstanz das Staats- sekretariat für Migration (SEM) um eine fachliche Einschätzung, ob der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Falle des Beschwerde- führers gegen das flüchtlingsrechtliche und/oder menschenrechtliche Rückschiebungsverbot verstossen würde (MI-act. 486 f.). Das SEM nahm mit Schreiben vom 16. Februar 2023 aufforderungsgemäss Stellung (MI- act. 493 ff.). B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 500 ff.) erliess die Vorinstanz am 14. Juni 2023 folgende Verfügung (act. 1 ff.): 1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung wird nicht aufgescho- ben und auf den weiteren Antrag wird nicht eingetreten. 2. A._____ hat die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu verlassen. Leistet er dieser Aufforderung keine Folge, kann die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden. C. 1. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2023 (Postaufgabe) er- hob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.): 1. Die Verfügung vom 14. Juni 2023 (V.2022.004) sei aufzuheben und vom Vollzug der Landesverweisung sei abzusehen bzw. dieser sei auf unbe- stimmte Zeit aufzuschieben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Staats. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. 2. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 30 f.) reichte die Vorinstanz am 8. August 2023 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Aus- führungen in der angefochtenen Vollzugsverfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 34). Mit instruktionsrichterlicher Verfü- gung vom 14. August 2023 wurde die Eingabe der Vorinstanz dem Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet (act. 35 f.). -5- 3. In der Folge ging beim Verwaltungsgericht eine Verfügung der B._____ vom 15. August 2023 betreffend Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren ein, welche dem Beschwerdeführer samt den dazugehörigen Beilagen am 30. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 50 f.). 4. Die nachträglich mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2023 ins Verfahren einbezogene Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Oberstaatsanwaltschaft) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid sowie insbesondere auf die Stellungnahme des SEM zur Gefährdungslage in Sri Lanka (act. 52 ff.). Diese Eingabe wurde dem Be- schwerdeführer sowie der Vorinstanz am 6. November 2023 zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 55 f.). Weitere Stellungnahmen gingen keine ein. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Zur Zuständigkeit des MIKA betreffend Vollzug der obligatorischen Landes- verweisung und Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverwei- sung und zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden da- gegen ist Nachfolgendes festzuhalten (im Ergebnis gleich, jedoch mit anderer Begründung: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.398 vom 10. Januar 2022 und WBE.2021.351 vom 31. Januar 2022). 1.2. Im Kanton Aargau ist das MIKA zuständig für den Vollzug der obligato- rischen Landesverweisung, d.h. für die Anordnung einer Ausreisefrist sowie für den allfälligen zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung, d.h. für die Ausschaffung. Zudem ist das MIKA zuständig für den Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (§ 89 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (SMV; SAR 253.112). Verfügungen über den Aufschub der Landesverweisung werden durch den Rechtsdienst des -6- MIKA (Vorinstanz) erlassen, wobei bei Verweigerung des Aufschubs regel- mässig gleichzeitig eine Ausreisefrist angesetzt wird. 1.3. Das Verwaltungsgericht ist sowohl zur Behandlung von Beschwerden zu- ständig, mit denen – wie im vorliegenden Fall – geltend gemacht wird, die Landesverweisung hätte gemäss Art. 66d StGB aufgeschoben werden müssen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 55a Abs. 2 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]) als auch zur Behandlung einer Be- schwerde gegen die durch den Rechtsdienst des MIKA angesetzte Ausrei- sefrist (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2023 betreffend Verweigerung des Aufschubs der obligatorischen Landesverweisung. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids erfolgt im Rahmen der Be- schwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 1 EG StPO). II. 1. 1.1. Vorliegend ist umstritten, ob der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer mit Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juli 2022 an- geordneten Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB) gestützt auf Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. 1.2. Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid auf die eingeholte Ein- schätzung des SEM vom 1. Februar 2023 und hält zusammenfassend fest, mit dem SEM sei davon auszugehen, dass – mangels Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) nicht tangiert sei und auch sonst keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erkennbar seien. An dieser Einschätzung ver- möge auch das im Anschluss an die Stellungnahme des SEM vom Be- schwerdeführer eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern. Eine lebens- bedrohliche Gesundheitsgefährdung, die einem Vollzug der Landesverwei- -7- sung entgegenstehen würde, ergebe sich daraus nicht. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die erst seit kurzem ambulant behandelten psychischen Probleme nicht auch in Sri Lanka behandelt werden könnten. Sofern sich die psychischen Probleme im Rahmen der aktuellen Ungewiss- heit über die Zukunft akzentuierten, sei dies zwar nachvollziehbar, führe aber nicht zu einem Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Wie bereits das SEM festgehalten habe, sei der gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers allenfalls im Rah- men der Ausgestaltung des Vollzugs Rechnung zu tragen. Dem Vollzug der Landesverweisung stünden somit auch vor diesem Hintergrund keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegen, weshalb die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung nicht erfüllt seien. 1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des menschenrechtlichen Non- Refoulement-Gebots bzw. eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105). Er macht im Wesentlichen geltend, er erfülle verschiedene der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risiko- faktoren, die in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben seien. Zwar sei er selbst nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er habe aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf- gezeigt und belegt, dass er die LTTE von der Schweiz aus in verschiedener Hinsicht (unter anderem finanziell) unterstützt habe, weshalb er in Sri Lanka der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt sei. Zudem sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Eltern, die seinerzeit mitten im Bürgerkrieg aus Sri Lanka geflohen seien, bei den sri-lankischen Behörden registriert seien und er aufgrund seiner verwandtschaftlichen Verbindung von den dortigen Behörden als Unterstützer des tamilischen Separatismus wahrgenommen würde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein Tamile sei, der sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe und in der Schweiz sozialisiert worden sei. Er sei noch nie in Sri Lanka gewesen und spreche die heimatliche Sprache nur rudimentär. Sein persönlicher Bezug zu Sri Lanka sei mithin auf ein abso- lutes Minimum beschränkt. Als sog. "Ausländer der zweiten Generation" weise er ein besonderes Risikoprofil auf, was ihn aus Sicht der sri- lankischen Behörden besonders verdächtig mache. Ausserdem müsse er als in der Schweiz geborener und aufgewachsener Tamile befürchten, von den sri-lankischen Behörden als Befürworter des tamilischen Separatismus und Angehöriger der regierungskritischen tamilischen Diaspora und letzt- lich als Terrorist eingestuft zu werden. Es liege auf der Hand, dass diese Konstellation von Risikofaktoren bei der Einreise nach Sri Lanka zu einer genaueren Überprüfung seiner Person führen würde, die über einen sog. -8- "Background Check" hinausginge und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verhaftung führen würde. In medizinischer Hinsicht führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass er an Asthma leide und auf verschiedene Medikamente angewiesen sei. An- gesichts der problematischen Gesundheitsversorgung in Sri Lanka, auf die der Beschwerdeführer unter Berufung auf zahlreiche Quellen hinweist, fehle es dort an jeglicher psychologischen und psychiatrischen Betreuungs- möglichkeit. Die in der Schweiz begonnene und dringend benötigte psychologische Behandlung durch eine Fachperson könne in Sri Lanka nicht weitergeführt werden. Allfällig notwendige Medikamente wären nicht oder nicht in genügender Menge verfügbar und für den mittellosen Be- schwerdeführer ohnehin nicht bezahlbar. Dies würde unweigerlich zu einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes führen. Im Ergebnis werde der Beschwerdeführer durch den Vollzug der Landesver- weisung in medizinischer Hinsicht ins Ungewisse katapultiert, was ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz ein ernsthaftes Risiko ("real risk") einer künftigen unmenschlichen Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Schliesslich sei der Vollzug der Landesverweisung auch aus sozioöko- nomischen Gründen unzulässig. Sie würde den Beschwerdeführer in die soziale Isolation, wirtschaftlich in die Armut und medizinisch in ein psychisches Trauma und damit in ein menschenunwürdiges Leben treiben. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ist der Vollzug der obligatorischen Lan- desverweisung nach Art. 66a StGB aufzuschieben, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Lan- desverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Reli- gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. zum zwingenden Charakter des Aufschubs bei erfüllten Voraussetzungen trotz "Kann"-Wort- laut Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020, Erw. 2.1.2 sowie MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht, Band 1, 4. Aufl. 2019 [BSK StGB], N. 5 zu Art. 66d). Als weiteren Aufschubgrund sieht Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwin- gende Bestimmungen des Völkerrechts vor und hat damit namentlich das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Visier, welches in Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 3 FoK verankert ist und – unabhängig von einer allfälligen von -9- der betroffenen Person ausgehenden Gefahr – absolut gilt (FANNY DE WECK, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 66d StGB; STEPHAN SCHLEGEL, in: WOLFGANG WOHLERS/ GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch – Handkommentar, 4. Aufl. 2020 [Kommentar StGB], N. 3 zu Art. 66d StGB). Die in Art. 66d Abs. 1 StGB genannten Aufschubgründe führen – soweit sie als erfüllt zu erachten sind – zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Landes- verweisung. 2.1.2. In Art. 66d Abs. 1 StGB nicht explizit aufgeführt ist die Unmöglichkeit des Vollzugs, worunter namentlich technische Hindernisse verstanden werden, wie bspw. die Weigerung der Heimatbehörde, für die betroffene Person Reisepapiere auszustellen. Die Nennung ist denn auch entbehrlich, ist der Aufschub des Vollzugs doch gezwungenermassen logische Konsequenz der Unmöglichkeit (FANNY DE WECK, a.a.O., N. 4 zu Art. 66d StGB). Ebenfalls nicht genannt wird der – aus dem Ausländerrecht bekannte – Aufschubgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs wegen (Bürger-)Kriegs oder einer medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Begründet wird dies damit, dass der Vollzug der Landesverweisung auch dann aufgescho- ben werden müsse, wenn im betroffenen Staat Umstände wie Krieg, Bür- gerkrieg oder medizinische Notlagen für das Entstehen schwerwiegender und lebensbedrohender Situationen kausal sind, sodass darin ausnahms- weise eine Verletzung von Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) zu erblicken ist, ohne dass der Begriff "Unzumutbarkeit" genannt werden müsste (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, S. 6035; vgl. auch FANNY DE WECK, a.a.O., N. 5 zu Art. 66d StGB und STEPHAN SCHLEGEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 66d). Daraus folgt denn auch, dass beim Entscheid über den Vollzug einer Landesverweisung über den Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 BV hinausgehende Schranken berücksichtigt werden müssen und es folglich zu einem Aufschub kommen kann, wenn der Vollzug aus menschenrecht- licher Perspektive im konkreten Einzelfall zu einer qualifizierten Unverhält- nismässigkeit führen würde (STEPHAN BREITENMOSER, in: BERNHARD EHRENZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Art. 1 – 80, 3. Aufl. 2014 [Kommentar BV], Rz. 35 zu Art. 25). 2.1.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Umstände die Voll- zugsbehörde (noch) prüfen muss, wenn gegen den Vollzug einer rechts- - 10 - kräftig angeordneten Landesverweisung der Rechtsmittelweg beschritten wird. Hierzu hat das Bundesgericht folgende Grundsätze etabliert: Vollzugshindernisse, die sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben oder aber eine andere Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen, sind bereits im Rahmen der bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landes- verweisung vorzunehmenden Interessenabwägung (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen. Denn obwohl das Gesetz sowohl das flüchtlingsrecht- liche als auch das allgemein gültige menschenrechtliche Rückschiebungs- verbot erst in Art. 66d StGB aufgreift, erfasst bereits die Interessenab- wägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB sämtliche wesentlichen Aspekte und damit auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Selbst- redend ist diese Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesver- weisung durch das Sachgericht auf die Verhältnisse beschränkt, wie sie im (Sach-)Urteilszeitpunkt definitiv bestimmbar sind. Darüber hinaus ist den flüchtlingsrechtlichen und/oder übrigen völkerrechtlich zwingenden Bestim- mungen auf der Vollzugsebene Rechnung zu tragen. Entsprechend obliegt der Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt neben der Prüfung der tat- sächlichen Vollstreckbarkeit auch jene der aktuellen Durchführbarkeit der Landesverweisung in rechtlicher Hinsicht (zum Ganzen: Urteile des Bun- desgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.5; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Dies, wie gesehen, allerdings nur soweit, als die Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, nicht oder erst als Prognose in den Sachentscheid eingeflossen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Haben sich die vom Strafgericht berücksichtig- ten Verhältnisse in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Anordnung der Landesverweisung und dem Vollzug derselben massgeblich verändert, entbindet eine vormals im Lichte von Art. 66a Abs. 2 StGB vorgenommene Prüfung die Vollzugsbehörde denn auch nicht davon, zu berücksichtigen, dass eine Rückschaffung der betroffenen Person bspw. aus gesundheit- lichen Gründen gegenwärtig unzumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.7). 3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) – mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – keine Anwendung findet. Umstritten und nachfol- gend zu prüfen ist dagegen, ob dem Vollzug der gegen den Beschwerde- führer angeordneten obligatorischen Landesverweisung allenfalls andere zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) entgegenstehen. - 11 - 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil aus dem Jahr 2016 zum Schluss, es bestehe keine generelle Gefahr für Rückkehrende tamilischer Ethnie, Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren können bei- spielsweise eine tatsächliche oder vermeintliche, gegenwärtige oder frühere Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regime- kritischen Handlungen oder ein Eintrag in einer sog. "Stop-List" sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Erw. 8.5; zitiert in: Urteil des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. Au- gust 2023, Erw. 2.6.1 mit Hinweis). Diese Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nach wie vor massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3431/2020 vom 21. Juli 2023, Erw. 6.2.1; E-4403/2020 vom 26. Januar 2023, Erw. 8.3.2; D-2494/2019 vom 18. Juni 2019, Erw. 9.3; jeweils mit Hinweisen). In der Beschwerde wird unter dem Titel "Real risk" zusammengefasst vor- gebracht, der Beschwerdeführer sei Sohn tamilischer Eltern und habe die LTTE von der Schweiz aus in verschiedener Hinsicht (unter anderem finanziell) unterstützt. Die Herkunft seiner Eltern aus der Nordprovinz Sri Lankas sowie die Tatsache, dass er in der Schweiz geboren und aufge- wachsen sei, würden die bereits bestehenden Risikofaktoren verstärken, weshalb sich im Falle des Vollzugs der Landesverweisung eine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung seitens der heimat- lichen Behörden ergeben würde. Der Auffassung des Beschwerdeführers, er erfülle damit mehrere vom Bun- desverwaltungsgericht als besondere Risikofaktoren identifizierte Merk- male, kann nicht gefolgt werden: Den vorinstanzlichen Akten liegen zwei Belege für die vom Beschwerde- führer behauptete finanzielle Unterstützung der LTTE bei. Aus dem ins Deutsche übersetzten "Nachrichtenformular" der sri-lankischen Polizei vom 4. Februar 2016 geht hervor, dass die Abteilung für Prävention und Er- mittlung terroristischer Straftaten eine Untersuchung durchgeführt hat. Die Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine in Sri Lanka verbotene Organisation (LTTE) finanziell unterstützt habe. Es sei festgestellt worden, dass er sich an Aktivitäten beteiligt habe, die die Sicherheit des Landes bedrohten. Es sei bekannt geworden, dass er in der Schweiz an Protesten gegen die Regierung Sri Lankas teilgenommen habe. Bei einem Besuch in Sri Lanka, würde er daher festgenommen und es würden Massnahmen gemäss dem Antiterrorgesetz ergriffen (MI- act. 475 f.). Der Inhalt dieses Dokuments wird durch ein englischsprachiges Schreiben des sri-lankischen Anwalts des Beschwerdeführers, ebenfalls datierend vom 4. Februar 2016, bestätigt (MI-act. 484). - 12 - Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde und – wie er selbst einräumt – nie Mitglied der LTTE war (act. 16). Er war in Bezug auf sein Heimatland nie politisch aktiv und hat insbeson- dere den tamilischen Separatismus nie offen unterstützt. Jedenfalls erge- ben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine regierungs- kritische Haltung des Beschwerdeführers. Im Gegenteil behauptet er, sein persönlicher Bezug zu Sri Lanka sei auf ein absolutes Minimum be- schränkt. Er unterlässt es auch, die behauptete Unterstützung des tami- lischen Freiheitskampfes und deren Umfang durch substantiierte Angaben oder entsprechende Unterlagen darzulegen. Insbesondere ist es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete finanzielle Unter- stützung der LTTE nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das in den Akten befindliche "Nachrichtenformular" der sri-lankischen Polizei vom 4. Februar 2016 ist zwar als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen, bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände kommt diesem äusserst allgemein formulierten Schriftstück jedoch kein ausschlaggebender Beweiswert zu, zumal die Echtheit des Dokuments kaum überprüfbar ist. Zudem lässt die Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer im Februar 2016 noch nicht einmal volljährig war, sich in einer Berufs- ausbildung befand und daher nur über einen Lehrlingslohn verfügte (MI- act. 167, 181), die Behauptung der finanziellen Unterstützung der LTTE äusserst unglaubhaft erscheinen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem pauschalen Ver- weis in der Beschwerde auf diverse Berichte über die Gefahr von Verhaf- tung, Überwachung und Folter durch die sri-lankischen Sicherheitsbe- hörden für Rückkehrende tamilischer Ethnie (vgl. act. 17) keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung seiner Person darzulegen. Insbesondere unterlässt er es, im Einzelnen klar und substantiiert darzulegen, inwiefern er den sri-lankischen Behörden irgendeinen konkreten Anlass gegeben haben soll, ihn als Separatisten zu verdächtigen. Allein der Hinweis, dass seine Eltern seinerzeit inmitten des Bürgerkriegs aus Sri Lanka geflohen seien und er hier geboren und aufgewachsen sei, genügt jedenfalls nicht, um den Beschwerdeführer als überzeugten Aktivisten der radikalen Diaspora erscheinen zu lassen. Es ist daher mit der Vorinstanz bzw. dem SEM nicht ersichtlich, welches Interesse die dortigen Behörden am Beschwerdeführer haben könnten. Auch seine Herkunft bzw. die Herkunft seiner Eltern aus der Nordprovinz Sri Lankas und der Umstand, dass er in der Schweiz geboren und aufge- wachsen ist, bieten keinen hinreichenden Grund für die Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, die über einen sog. "Background Check" hin- ausgehen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie allein führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht zur Unzu- lässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Erw. 12.2 f.). - 13 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Risikofaktoren vorliegen und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszu- gehen, dass er im Falle des Vollzugs der Landesverweisung menschen- rechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 3.3. Hinsichtlich der dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Zu- weisungsschreiben des Ärztezentrums Limmatfeld vom 3. November 2022 [Diagnosen: mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf Angst- störung, MI-act. 480] sowie ärztliches Attest der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 29. März 2023 [Symptombeschreibungen: Anzeichen psychotischen Erlebens wie Misstrauen, Sinnestäuschungen, Ängste, starke Schlafstörungen, MI- act. 511 f.]), ist darauf hinzuweisen, dass eine Unzumutbarkeit des Voll- zugs aus gesundheitlichen Gründen nur dann angenommen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht verfügbar ist und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung im Falle einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands, zu Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-2393/2021 vom 9. Februar 2022, Erw. 7.3.3; vgl. auch vorne Erw. II/2.1.2). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche medizinische Notlage. Dies gilt umso mehr, als im Beschwerdeverfahren weder Angaben zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands gemacht noch – zur allfälligen Untermauerung eines solchen – ent- sprechende ärztliche Berichte oder Atteste vorgelegt wurden. Nachdem seit dem ärztlichen Bericht der PDAG vom 29. März 2023 keine derartigen Unterlagen mehr eingingen, ist davon auszugehen, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verschlechtert hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem Zuweisungsschreiben des Ärztezentrums Limmatfeld vom 3. November 2022 noch aus dem psychologischen Bericht der PDAG vom 29. März 2023 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Probleme auf Medikamente angewiesen wäre. Vor diesem Hinter- grund und angesichts der gestellten Diagnosen (mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf Angststörung) erscheint der Vollzug entgegen den Ausführungen in der Beschwerde als zumutbar. So ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass - 14 - die psychiatrische Versorgung in Sri Lanka im Allgemeinen und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. dessen Eltern (Nordprovinz) ausreichend vorhanden und zugänglich ist (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-2393/2021 vom 9. Februar 2022, Erw. 7.3.3). An dieser Ein- schätzung vermögen insbesondere die pauschalen Hinweise in der Be- schwerde auf Berichte über die unzureichende psychiatrische und medika- mentöse Versorgung in Sri Lanka (vgl. act. 19) nichts zu ändern. Der Um- stand, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat allenfalls nicht die gleiche ärztliche bzw. psychologische Betreuung zur Verfügung stehen wird wie in der Schweiz, führt unter Berücksichtigung der eingangs dar- gelegten Rechtsprechung und angesichts der diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass auch der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis zu begründen ver- mag. 3.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter dem Titel "Sozioöko- nomische Lebensbedingungen" sinngemäss geltend macht, ihm drohten bei einer Rückkehr aufgrund seines "besonderen Profils" (Ausländer der zweiten Generation, fehlendes Beziehungsnetz in Sri Lanka, angeschla- gener Gesundheitszustand sowie fehlende Berufsausbildung) Isolation, medizinische Unterversorgung, Armut und Obdachlosigkeit, wendet er sich erneut gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Über die Zumutbarkeit hat das Obergericht des Kantons Aargau als die Landes- verweisung anordnendes Strafgericht bereits (rechtskräftig) entschieden (vgl. MI-act. 371 ff.). Im Vollzugsverfahren ist der Vollzug nur noch im Rah- men von Art. 66d StGB zu überprüfen. Die Frage der generellen Zumutbar- keit des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Aufschub des Voll- zugs sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2021 vom 8. September 2021, Erw. 4.6; vgl. auch vorne Erw. II/2.1.3). Erforderlich ist vielmehr eine Gefährdungslage bzw. eine aus menschen- rechtlicher Sicht qualifizierte Unzumutbarkeit. Diese wäre auch nur dann anzunehmen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde (Art. 83 Abs. 4 AIG; vgl. vorne Erw. II/2.1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine konkrete Gefährdung aber nicht bereits deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge- meinen Lebensbedingungen im Herkunftsstaat schwierig sind und dort bei- spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruk- tur besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Ok- tober 2014, Erw. 7.6). Auch die gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka - 15 - steht dem Vollzug nicht in genereller Weise entgegen (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-3057/2020 vom 12. Juli 2023, Erw. 10.3.1). Die Si- tuation des Beschwerdeführers erscheint in dieser Hinsicht insofern günstig, als seine Familie und seine Ehefrau in der Schweiz leben und ihn in einer Notlage finanziell unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer befindet sich zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich alle auszuschaffenden Tamilen der zweiten Generation befinden. Eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers, welche im Gegen- satz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage, den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung gebieten würde, ist aufgrund der Akten und den vorstehenden Erwägungen nicht gegeben. 4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mithin keine Verletzung zwingenden Verfassungs- oder Völkerrechts (namentlich des menschen- rechtlichen Rückschiebungsverbots) darzutun. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass dem Vollzug der gegen den Be- schwerdeführer angeordneten Landesverweisung keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegenstehen. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG i.V.m. § 102 Abs. 5 SMV). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG § 102 Abs. 5 SMV). Nachdem der Be- schwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 102 Abs. 5 SMV). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 16 - von Fr. 232.00, gesamthaft Fr. 1'432.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) die Oberstaatsanwaltschaft Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger William