III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Parteikosten für das Einspracheverfahren, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, werden nicht ersetzt (§ 32 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.