10. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 13 f.). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend.