9. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 13 f.). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. - 22 -