Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 13). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe bzw. der geltend gemachten ehelichen Gewalt auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden (siehe vorne Erw. II/6.2.2 f.).