6.2.4. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder werden substanziiert geltend gemacht, welche rechtsgenügend für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VAZE (siehe vorne Erw. II/6.1) sprechen würden. 6.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat sie keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.