6.2.2. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Integration der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz als gelungen zu bezeichnen (act. 13). Während ihres inzwischen vierjährigen Aufenthalts hat sie sich in sprachlicher Hinsicht überdurchschnittlich und in sozialer sowie wirtschaftlicher bzw. beruflicher Hinsicht gut integriert. Eine derart ausgeprägte In- - 20 -