Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wurden im Zusammenhang mit der geltend gemachten ehelichen Gewalt keine (strafrechtlichen) Verfahren eingeleitet. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die ihren früheren Ehemann betreffenden Strafakten zur vorliegend zu beurteilenden ehelichen Gewalt Aufschluss geben sollten. Die geltend gemachte Drogenabhängigkeit ihres früheren Ehemannes und sein Gefängnisaufenthalt fanden in der vorliegenden Beurteilung denn auch Eingang und wurden gewürdigt (siehe vorne Erw. II/6.2.1.1).