Auch ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung von Zeugen, welche im vorliegenden Verfahren bereits Referenzschreiben eingereicht haben (siehe vorne Erw. II/6.2.1.1), den vorliegenden Entscheid zu beeinflussen vermöchte. Auch führt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert aus, dass bzw. inwiefern die Edition diverser ihren damaligen Ehemann betreffende Akten eine andere Ausgangslage für die vorliegende Beurteilung nach sich ziehen könnte. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wurden im Zusammenhang mit der geltend gemachten ehelichen Gewalt keine (strafrechtlichen) Verfahren eingeleitet.