Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; AGVE 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenslage der Beschwerdeführerin vollumfänglich aus den Akten, und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche ihre Anhörung und Befragung erforderlich machen würde.