6.2.1.2. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von ehelicher Gewalt beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie sei zum Sachverhalt persönlich anzuhören, es seien Zeugen zu befragen und diverse ihren früheren Ehemann betreffende Akten seien beizuziehen (act. 23 f.).