Dass die Beschwerdeführerin psychische Übergriffe während des ehelichen Zusammenlebens erdulden musste, welche aufgrund ihrer Intensität und Systematik als häusliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung einzustufen wären, wurde nach dem Gesagten weder belegt noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen fehlen Hinweise und macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sie die Ehe mit ihrem früheren Ehemann nicht freiwillig eingegangen wäre. - 19 -