Vielmehr zeugen diese Schreiben und auch die pauschal gehaltenen Beschreibungen der Beschwerdeführerin von einem sehr unglücklichen Verlauf der Ehe, welcher sich durchaus auf die Beschwerdeführerin belastend ausgewirkt haben dürfte. Diese punktuellen Spannungen vermögen aber keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG darzustellen (siehe vorne Erw. II/6.1.3). Dass die Beschwerdeführerin psychische Übergriffe während des ehelichen Zusammenlebens erdulden musste, welche aufgrund ihrer Intensität und Systematik als häusliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung einzustufen wären, wurde nach dem Gesagten weder belegt noch glaubhaft gemacht.