Dass der frühere Ehemann, offenbar unterstützt durch dessen Familie, bereits nach rund einjährigem Eheleben in der Schweiz eine Ehescheidung anstrebte, dürfte ebenfalls nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin und ihren Erwartungen entsprochen haben. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, inwieweit es sich dabei um eine systematische psychische Oppression seitens ihres damaligen Ehemannes und dessen Familie gehandelt haben soll.