Auch das Verhalten der Familie ihres früheren Ehemannes, welche sich offenbar von der Beschwerdeführerin abgewendet und sie isoliert habe, nachdem Letztgenannte Klarheit zur Drogenproblematik und des Gefängnisaufenthalts ihres damaligen Ehemannes gefordert hatte, dürften sich als belastende Umstände ausgewirkt haben. Dass der frühere Ehemann, offenbar unterstützt durch dessen Familie, bereits nach rund einjährigem Eheleben in der Schweiz eine Ehescheidung anstrebte, dürfte ebenfalls nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin und ihren Erwartungen entsprochen haben.