ohne die Beschwerdeführerin zu informieren, eheliche Gewalt in der rechtsprechungsgemäss geforderten Intensität nicht zu belegen. Dass die geltend gemachte Drogenabhängigkeit ihres früheren Ehemannes Probleme in der Ehe bereitet haben dürfte, ist nachvollziehbar. Auch das Verhalten der Familie ihres früheren Ehemannes, welche sich offenbar von der Beschwerdeführerin abgewendet und sie isoliert habe, nachdem Letztgenannte Klarheit zur Drogenproblematik und des Gefängnisaufenthalts ihres damaligen Ehemannes gefordert hatte, dürften sich als belastende Umstände ausgewirkt haben.