Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 50 Abs. 2 AIG auszugehen ist. Dies insbesondere für den Fall, dass eheliche Gewalt durch Ausübung psychischen Drucks geltend gemacht wird (act. 8 f.). Auch hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass und wie die behauptete eheliche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass (Glaubhaftmachung) zur Anwendung gelangt (act. 9).