Ihr früherer Ehemann und dessen Familie hätten sich massiv gegen die Beschwerdeführerin gewandt und hätten sie isoliert. Mit psychischer Gewalt hätten sie versucht, die Beschwerdeführerin gefügig zu machen. Darüber hinaus hätten der frühere Ehemann und dessen Familie in Mazedonien ein Scheidungsverfahren angestrengt, ohne die Beschwerdeführerin darüber zu informieren (act. 19, 27 f.).