b AIG aber nur dann zu erteilen und zu verlängern, wenn der Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Mit anderen Worten besteht keine Veranlassung, betroffenen Personen nach erlittener ehelicher Gewalt einen besonderen Schutz durch Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsberechtigung zukommen zu - 15 -