Gemäss Art. 3 lit. b Istanbul- Konvention fallen unter den Begriff der häuslichen Gewalt sämtliche Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen – unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin und das Opfer den gleichen Wohnsitz hatten oder haben (dazu eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.109 vom 28. März 2022, Erw. II/5.3.4.2). - 14 -