5. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin infolge der Aufhebung des ehelichen Haushalts per April 2021 bzw. der rechtskräftigen Scheidung per 30. November 2021 sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 7).